Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die folgenden Reisebedingungen gelten ausschließlich für die von der VolcanoDiscovery GmbH (kurz: VolcanoDiscovery) selbst veranstalteten Reisen.
1.1. Anwendbares Recht
Es kann ausschließlich deutsches Recht angewendet werden.
1.2. Vermittlung von Fremdleistungen
Bei Leistungen, die als Fremdleistungen nur vermittelt werden (z.B. Flugtickets zum Reiseziel, Reisen fremder Veranstalter) tritt VolcanoDiscovery nur als Vermittler auf und vermerkt dies mit einem geeigneten Zusatz in der Ausschreibung. Bei diesen Leistungen gelten ausdrücklich die Geschäftsbedingungen des jeweiligen fremden Vertragspartners. Diese werden dem Reisenden vor oder bei Vertragsabschluss übermittelt.
1.3. Flug-, Bahn-, Schiffsfahrkarten etc
Flugtickets und andere Fahrscheine des öffentlichen Verkehrs zum Reiseort (Bahn, Fähren, Busse etc) - kurz: Tickets genannt - werden nur als Sonderfall und auf audrücklichen Wunsch des Reisenden und ausschließlich von renommierten Linienfluggesellschaften und großen Bahnunternehmen vermittelt, deren detaillierte Beförderungsbedingungen als ausreichend leicht und allgemein zugänglich gelten können. VolcanoDiscovery tritt hier ausdrücklich nur als Vermittler auf. VolcanoDiscovery kann keine Bestpreisgarantie geben und ist berechtigt, ein Serviceentgeld auf den eigentlichen Preis des Tickets aufzuschlagen.
Da sich Preise für Tickets häufig schnell ändern, kann VolcanoDiscovery dem Reisenden keine verbindlichen Angebote für zu vermittelnde Tickets machen. Entsprechende Angebote, die VolcanoDiscovery dem Reisenden macht, gelten grundsätzlich unter dem Vorbehalt, dass der eigentliche Ticketpreis des Beförderungsunternehmens oder eines Reisebüros innerhalb von 7 Werktagen nach Zahlungseingang nicht merklich angestiegen ist. VolcanoDiscovery haftet nicht für Preisanstiege bei Tickets durch die Verzögerung zwischen Recherche, Angebotserstellung, Zusage des Reisenden, Zahlungseingang und Bearbeitung durch VolcanoDiscovery.
1.4. Beförderungsbedinungen der Airlines, Bahn etc
Bei Flug-und Bahntickets, die VolcanoDiscovery einem Reisenden auf Anfrage vermittelt, werden dem Reisenden lediglich diejenigen Dokumente übermittelt, die VolcanoDiscovery bei Buchung von der Fluglinie oder einem Reisebüro selbst erhält. Die detaillierten Beförderungsbedingungen des Transportunternehmens kann VolcanoDiscovery dem Reisenden nicht erläutern. VolcanoDiscovery übernimmt keine Verpflichtung oder Gewähr dafür, diese dem Reisenden vollständig zu übermitteln.
1.5. Probleme bei An- oder Abreise durch Fluglinien etc
Wenn VolcanoDiscovery einem Reisenden ein Flug-oder Bahnticket vermittelt oder in dessen Namen einkauft, gilt grundsätzlich die Annahme, dass solche Tickets von Umtausch, Änderung und Erstattung ausgeschlossen sind. Kosten bei Stornierungen oder Änderungen, die der Reisende veranlässt, trägt allein der Reisende.
Für die Übermittlung und Richtigkeit der meist erforderlichen Personendaten (z.B. Name wie im Pass geschrieben) ist der Reisende allein verantwortlich.
Bei allen möglicherweise auftretenden Problemen im Zusammenhang mit der An- und Abreise (Änderungen, Streiks, Stornierungen, Verspätungen, verlorenes Gepäck etc) kann VolcanoDiscovery weder Haftung noch Unterstützung geben - in solchen Fällen muss sich der Reisende selbst direkt mit dem Beförderungsunternehmen (Fluglinien etc) auseinandersetzen, auch wenn VolcanoDiscovery das Ticket für den Reisenden als Vermittler besorgt hat.
2. Abschluss des Reisevertrages
2.1. Reiseanmeldung
Mit der Reiseanmeldung (Buchung), die ohne bestimmte Form mündlich, schriftlich, per Fax, Internet oder E-Mail erfolgen kann, bietet der Reisende VolcanoDiscovery den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Falls noch weitere Teilnehmer durch den Buchenden mit angemeldet werden, gilt die Anmeldung ebenso für alle mit aufgeführten Teilnehmer und der Buchende steht für deren Vertragsverpflichtungen wie für seine eigenen Verpflichtungen ein, es sei denn, dass ausdrücklich eine entsprechende gesonderte Regelung mit VolcanoDiscovery vereinbart wird. Der Reisende ist an seine Anmeldung bis zur Annahme durch VolcanoDiscovery, jedoch längstens 14 Tage ab dem Datum der Anmeldung gebunden.
2.2. Bestätigung der Anmeldung
Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch VolcanoDiscovery zustande, die keiner bestimmten Form bedarf und mündlich, schriftlich, per Fax, Internet oder E-Mail erfolgen kann. Im Regelfall ist diese Bestätigung gleichzeitig die Rechnung für die Anzahlung (oder vollständige Bezahlung bei nahem Reisebeginn).
3. Bezahlung
3.1. Anzahlung
Bei Vertragsabschluss wird i.d.R. pro Person eine Anzahlung fällig, deren Höhe entweder individuell abgesprochen werden kann oder ansonsten bis zu 20% des Reisepreises beträgt. Die Anzahlung ist - falls nichts anderes vereinbart - spätestens 7 Tage nach Erhalt der Buchungsbestätigung fällig.
Eine Anzahlung von mehr als 20% kann bei Reisen verlangt werden, bei denen erheblicher logistischer Aufwand im Vorfeld oder erhöhte Vorleistungen durch den Veranstalter erforderlich sind. Liegt der Zeitraum der Anmeldung weniger als 4 bzw (bei Kleingruppenreisen) 6 Wochen vor Reisebeginn, ist statt der Anzahlung die vollständige Zahlung sofort fällig (s. 3.3.).
3.2. Nichterfolgen der Anzahlung
Bei Nichterfolgen der Anzahlung innerhalb der erklärten Frist kann VolcanoDiscovery den Reisevertrag als nichtig betrachten, ohne dem Kunden vorher Mahnungen zu schicken.
3.3. Restzahlung
Der restliche Reisepreis wird bei Kleingruppenreisen (bis zu 12 Teilnehmern) spätestens 6 Wochen vor Reiseantritt fällig, falls es nichts anderes gesondert vereinbart wird. Bei anderen Reisen beträgt die Zahlungsfrist 4 Wochen vor Reiseantritt. Die Frist von 6 Wochen bei Reisen in kleinen Gruppen ist damit begründet, dass VolcanoDiscovery im Falle eines Zahlungsausfalls bei noch kürzerer Frist keine realistische Chance mehr hat, den Platz anderweitig zu vergeben.
3.4. Nichteinhalten der Zahlungsfristen
Sind die Voraussetzungen der Fälligkeit der Anzahlung, Restzahlung oder Gesamtzahlung aus 3.1 und 3.3. oder eventuellen gesonderten Vereinbarungen erfüllt, so besteht für den Reisenden ohne vollständige Zahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung. Maßgeblich ist das Buchungsdatum auf dem Konto von VolcanoDiscovery.
3.5. Schadensersatz bei mangelnder Zahlung
VolcanoDiscovery ist bei nicht vollständiger Zahlung innerhalb der genannten Fristen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz vom Reisenden zu verlangen.
4. Reiseleistungen
4.1. Leistungsumfang
Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich in steigender Priorität:
1) aus den Leistungsbeschreibungen auf der Webseite VolcanoDiscovery zum Zeitpunkt der Buchung,
2) in der von VolcanoDiscovery als Urheber verfassten Detailbeschreibung einer Reise, die dem Kunden einzeln oder innerhalb eines Prospekts von VolcanoDiscovery oder Drittleuten zugesandt worden ist,
3) individuellen, evt. zusätzlich dazu gestalteten Absprachen, zu denen auch mit dem Reisenden vereinbarte Sonderwünsche und Zusatzleistungen gehören.
Falls die Informationen in 1), 2) oder 3) zu inhaltlichen Widersprüchen führen, gilt die angeführte Reihenfolge in steigender Priorität.
5. Leistungs- und Preisänderungen
5.1. Erlaubbarkeit von Änderungen
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von den Vereinbarungen des Reisevertrages aufgrund des spezifischen Charakters von Vulkantouren, Wander-, Trekking- und Expeditionsreisen notwendig werden können. Diese sind aber nur statthaft, wenn sie von VolcanoDiscovery nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden und wenn die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtcharakter der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. In einem solchen Fall werden adäquate Ersatzleistungen angeboten. Übersteigen die Abweichungen einen erheblichen Rahmen oder würde sich der Reisecharakter erheblich verändern, wird VolcanoDiscovery dem Reisenden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
5.2. Gewährleistungsansprüche des Reisenden
Eventuelle Gewährleistungsansprüche auf der Seite des Reisenden bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
5.3. Informierung des Reisenden
VolcanoDiscovery ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
5.4. Preiserhöhungen
VolcanoDiscovery behält sich vor, bei Buchung vereinbarte Preise nachträglich zu erhöhen, wenn sich dies aus unvorhergesehenen Umständen ergibt, die direkten Einfluss auf die Ausgaben für eine Reise haben (z.B. erhebliche kurzfristige Änderungen bei Beförderungs- oder Übernachtungskosten, Wechselkursschwankungen). Der Mitteilung der Preiserhöhung liegt eine vereinfachte Berechnung zur Erläuterung bei.
5.5. Zeitpunkt von Preiserhöhungen
Eine Preiserhöhung kann spätestens bis zum Ende des 14. Tags vor Reisebeginn erfolgen.
5.6. Ansprüche des Reisenden bei Preiserhöhung
Bei statthaften Preiserhöhungen um bis zu 5% entstehen dem Reisenden keine besonderen Ansprüche. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Reisende hat diese Rechte innerhalb von 7 Tagen nach der Erklärung der Preiserhöhung geltend zu machen.
6. Rücktritt durch den Reisenden
6.1. Zeitpunkt des Rücktritts
Der Reisende kann jederzeit von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Poststempel, das Versand-Datum einer Email oder eines Fax oder der Zeitpunkt eines Telefonats. VolcanoDiscovery empfiehlt ausdrücklich, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
6.2. Entschädigung des Reiseveranstalters
Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann VolcanoDiscovery eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis zusätzlich einer angemessenen Bearbeitungsgebühr und unter Abzug der ersparten Aufwendungen, sowie dessen, was eventuell durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erworben wird.
6.3. Pauschalisierte Entschädigung des Reiseveranstalters
VolcanoDiscovery kann eine pauschalisierte Entschädigung in prozentualem Verhältnis zum Reisepreis wie folgt verlangen:
- Rücktritt mehr als 6 Monate vor Reiseantritt: 10%
- Weniger als 6 Monate und mindestens 3 Monate: 20%
- Weniger als 3 Monate und mindestens 6 Wochen: 30%
- Weniger als 6 Wochen und mindestens 4 Wochen: 70%
- Weniger als 4 Wochen und mindestens 48 Stunden: 80%
- Weniger als 48 Stunden bis Reiseantritt: 90%
- Ab Reisebeginn: 100%
6.4. Nachweis geringeren Schadens durch den Reisenden
Dem Reisenden steht es offen nachzuweisen, dass der Schaden von VolcanoDiscovery in Wirklichkeit geringer ist bzw. die ersparten Aufwendungen von VolcanoDiscovery höher sind oder ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist.
6.5. Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Dazu ist von beiden eine entsprechende Erklärung erforderlich. VolcanoDiscovery kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder sonstige triftige Gründe (z.B. Geschlechterverteilung bei gebuchten geteilten Zimmern) entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet der Reisende VolcanoDiscovery gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten, wenn nichts anderes vereinbart wird.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
VolcanoDiscovery kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
7.1. Kündigung aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist
VolcanoDiscovery kann den Reisevertrag aus wichtigem Grund auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Reiseleiter oder örtliche Vertreter VolcanoDiscovery sind ebenfalls zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt.
Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein, wenn der Reisende ausgeschriebenen, besonderen Reiseanforderungen nicht genügt, wenn er gravierende falsche Angaben zu seiner Person gemacht hat, wenn er für die Durchführung der Reise notwendigen Angaben (z.B. vollständiger Name, Nationalität, Geburtsdatum etc) trotz Aufforderung von VolcanoDiscovery nicht in angemessener Zeit mitteilt, wenn er durch sein Verhalten den Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder abgeholfen werden kann. Im Falle dieser Kündigung behält VolcanoDiscovery grundsätzlich den Anspruch auf den vollen Reisepreis, rechnet dabei jedoch den Wert an ersparten Aufwendungen, einschließlich der ihr von Leistungsträgern erstatteten Beträge, sowie sonstige Vorteile an, die aus nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden.
7.2. Kündigung ohne Nennung des Grundes
VolcanoDiscovery kann den Reisevertrag ohne Nennung eines Grundes kündigen, wenn dieses mehr als ein Jahr vor dem genauen oder ungefähren (bei Reisen mit noch nicht exakt festgelegtem Termin) Reiseantritt erfolgt. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche entstehen dem Reisenden hieraus nicht.
7.3. Kündigung bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
Wenn bei einer Reise eine Mindestteilnehmerzahl angegeben ist, kann VolcanoDiscovery bis zum Ablauf des letzten Werktages, der mindestens 28 Tage vor Reiseantritt liegt, vom Reisevertrag zurücktreten, wenn zu diesem Zeitpunkt weniger als die konkret angegebene Teilnehmerzahl für die Reise angemeldet sind. In jedem Fall ist VolcanoDiscovery verpflichtet, den Reisenden hiervon unverzüglich zu unterrichten und ihm die Rücktrittserklärung zuzuleiten.
Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche bestehen dem Reisenden dadurch nicht, es sei denn, Bestimmungen des folgenden Paragraphs treffen zu. VolcanoDiscovery bemüht sich, dem Reisenden Alternativen vorzuschlagen (z.B. Durchführung der Reise auch bei wenig Teilnehmern gegen Aufpreis, Alternativangebot).
Es wird dem Reisenden daher ausdrücklich empfohlen, sich von VolcanoDiscovery zur Fluganreise im Vorfeld der Buchung beraten zu lassen.
8. Stornokosten der Anreise bei Absage einer Reise durch VolcanoDiscovery
Die folgende Regelung gilt, wenn die An- und Abreise nicht bereits Teil der Reiseleistung ist und im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden war:
VolcanoDiscovery übernimmt Storno- / Umbuchungsgebühren der Anreise:
- bei innereuropäischen Tickets: bis zu 300 EUR pro Person
- bei interkontinentalen Tickets: bis zu 800 EUR pro Person
Weitere Voraussetzungen dafür sind:
a) Der Reisende ändert oder storniert seine Anreise innerhalb angemessener Zeit nach Bekanntgabe der Absage der Reise durch VolcanoDiscovery tatsächlich und dokumentiert die dadurch entstandenen Kosten VolcanoDiscovery innerhalb angemessener Zeit.
b) Die An- und Abreise wurde nach Abschluss des Reisevertrags mit VolcanoDiscovery gekauft.
c) Der Reisende hat vor Buchung seiner An- und Abreise mit VolcanoDiscovery Rücksprache gehalten und eine Empfehlung erhalten, sich die An- und Abreise zu besorgen oder besorgen zu lassen.
d) Die An- und Abreise dient dem Reisenden ausschließlich für die bei VolcanoDiscovery gebuchte Reise und der Reisende verfolgt keine sonstigen privaten oder beruflichen Vorteile oder Interessen. Insbesondere dient die An- und Abreise nicht der Teilnahme an einer Konferenz oder ähnlichen Veranstaltung oder an einer anderweitig gebuchten Reise eines anderen Reiseveranstalters.
e) Die Kündigung erfolgt aus Gründen, die VolcanoDiscovery direkt oder indirekt zu vertreten hat (7.1-7.3), nicht wegen Höherer Gewalt.
Trifft eine dieser Bedingungen NICHT zu, haftet VolcanoDiscovery in keinem Fall für Storno- oder Umbuchungsgebühren der An- und Abreise (i.d.R. Flugs ins Reiseziel).
Es wird dem Reisenden ausdrücklich empfohlen, vor Flugbuchung Absprache mit VolcanoDiscovery zu halten.
9. Höhere Gewalt
9.1. Kündigung aufgrund höherer Gewalt
VolcanoDiscovery kann den Reisevertrag bei nicht vorhersehbaren Umständen höherer Gewalt kündigen, wenn dadurch die Reise erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt würde. Auch der Reisende kann in diesem Fall den Vertrag kündigen. VolcanoDiscovery kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die sich anteilig am Reisepreis aus dem Wert der bereits aufgewendeten und noch zu erbringenden Leistungen abzüglich eingesparter Aufwendungen bemisst.
Stornokosten der nicht im Reisepreis enthaltenen An- oder Abreise gehen zu Lasten des Reisenden (s.a. Abschnitt 8).
9.2. Rücktransport des Reisenden bei höherer Gewalt
VolcanoDiscovery ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zum Rücktransport des Reisenden notwendig sind, falls der Rücktransport aus Gründen der Sicherheit oder anderen gewichtigen Gründen notwendig ist und vom Reisenden nicht abgelehnt wird. Falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, werden Mehrkosten für die Rückbeförderung von beiden Parteien jeweils zur Hälfte getragen. Falls der Reisevertrag den Rücktransport nicht umfasst, fallen die Kosten dafür dem Reisenden zur Last.
10. Reiseversicherung
VolcanoDiscovery empfehlt ausdrücklich den Abschluss einer Reise-Rücktritts-Versicherung, bzw eines der üblichen Komplettpakete, damit der Reisende z.B. im Fall einer unvorhergesehen Erkrankung oder Unfalls, bei Flugausfall, Gepäckverlust etc. geschützt ist.
10.1. Mindestens geforderter Versicherungsschutz
Der Reisende verpflichtet sich, durch eine geeignete Reise-Versicherung gedeckt zu sein. Diese muss mindestens Auslandskranken- und eine Unfallversicherung enthalten, die im medizinischen Notfall oder Tod für Behandlungskosten und - falls angebracht - Rücktransport oder Überführungskosten in die Heimat aufkommt.
10.2. Nachweis der Reiseversicherung
Der Reisende verpflichtet sich, VolcanoDiscovery bis spätestens 4 Wochen vor Reisantritt Namen, Anschrift, Notfall-nummer und Policenummer seiner Versicherung mitzuteilen. Der Reisende haftet dafür, dass diese Angaben korrekt sind und die Versicherung den unter 10.1. geforderten Ansprüchen genügt. VolcanoDiscovery kann eine Versicherungspolice, die der Reisende selbst abgeschlossen hat oder abszuschließen plant, nicht auf ihre Eignung prüfen, sondern verweist den Reisenden, sich diesbezügich mit der Versicherung in Kontakt zu setzen.
10.3. Vermittlung einer Reiseversicherung
Der Reisende kann VolcanoDiscovery beauftragen, aber nicht verpflichten, ihm eine geeignete Reiseversicherung abzuschließen und in Rechnung zu stellen. Entsprechende Angebote hat VolcanoDiscovery auf seiner Internetseite zusammengestellt.
VolcanoDiscovery kann einen solchen Auftrag ablehnen, wenn die gewünschte Sprache der Police nicht auf Deutsch sein soll oder die dort genannten, VolcanoDiscovery vertrauten Versicherungen den Reisenden wegen einer ungewöhnlichen Kombination aus Reiseziel, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Alter etc gar nicht versichern würden. In solchen Fällen muss sich der der Reisende selbst um eine Versicherung kümmern.
10.4. Automatischer Abschluss einer Versicherung durch VolcanoDiscovery
Wenn VolcanoDiscovery trotz wiederholter Aufforderung an den Reisenden bis 4 Wochen vor Antritt einer Reise oder bei kurzfristigeren Buchungen in angemessener Zeit unmittelbar nach Vertragsabschluss keine Angaben zur Versicherung von Seiten des Reisenden vorliegen, ist VolcanoDiscovery berechtigt, aber nicht verpflichtet, frühestens 4 Wochen vor und spätestens am Vortag des Reiseantritts eine geeignete Versicherung mit deutscher oder englischsprachiger Police zu Lasten des Reisenden abzuschließen.
10.5. Ausschluss von Reisenden ohne Versicherung
Falls der Reisende VolcanoDiscovery trotz wiederholter Aufforderung bis Reiseantritt keinen Nachweis einer Versicherung vorgelegt hat und wenn es wegen der Nationalität, Reiseziel, Alter oder anderen triftigen Gründen VolcanoDiscovery nicht möglich war, wie unter 10.3. und 10.4. eine Versicherung an Stelle des Reisenden abzuschließen, kann VolcanoDiscovery außerordentlich vom Reisevertrag zurücktreten und den Reisenden von der Teilnahme ausschließen. Außer einer 10% Pauschale vom Basisreisepreis für ersparte Aufwendungen entstehen dem Reisenden daraus keinerlei weiteren Ansprüche.
11. Haftung des Reiseveranstalters
VolcanoDiscovery haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Beschreibung aller auf der Webseite oder in Katalogen oder Detailbeschreibungen oder davon abweichenden oder ergänzenden Sonderregelungen angegeben Reiseleistungen, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, entsprechend der Ortsüblichkeit des jeweiligen Ziellandes und -Ortes und sofern VolcanoDiscovery selbst Reiseveranstalter ist.
Für den Fall, dass VolcanoDiscovery lediglich Vermittler von Reiseleistungen ist, hat sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Reisebürokaufmanns die vermittelte Reiseleistung zu besorgen und sich zu diesem Zweck um den Vertragsschluss zu bemühen, die erforderlichen Beratungen und Informationen zu geben und alles zu tun, um den Hauptvertrag ordnungsgemäß abzuwickeln.
12. Abhilfe und Gewährleistung
12.1. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. VolcanoDiscovery kann die Abhilfe verweigern, wenn Sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe kann durch eine gleichwertige Ersatzleistung erbringen.
12.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Die Minderung kann nur verlangt werden, wenn der Reisende während der Reise auf den Mangel hinweist und Abhilfe verlangt.
12.3. Kündigung bei nicht erfolgter Abhilfe
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Es wird dem Reisenden empfohlen, dieses schriftlich zu tun. Der Setzung einer zumutbaren Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sonstige wichtige Interessen des Reisenden dieses rechtfertigen. Der Reisende schuldet dem Reiseveranstalter den auf die bereits in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises.
12.4. Schadensersatz
Das Recht des Reisenden auf Schadensersatzforderung bleibt hiervon unberührt. Sofern VolcanoDiscovery einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reiseteilnehmer Schadensersatz verlangen.
13. Beschränkung der Haftung
13.1. Generelles
Die vertragliche Haftung von VolcanoDiscovery für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist je Reisenden und Reise auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit VolcanoDiscovery für einen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
13.2. Naturereignisse und Wetter
VolcanoDiscovery kann in Bezug auf eine planmäßige Programmdurchführung und den sich daraus ergebenden Erlebniswert einer Reise nicht für mögliche oder aus Sicherheitsgründen notwendige Änderungen oder Einschränkungen im Programmablauf haften, wenn sich diese aus Naturereignissen, insbesondere der Tätigkeit von Vulkanen, dem Wetter, sowie behördlichen Weisungen vor Ort ergeben.
Wenn es zu wetterbedingten Ausflällen oder Verspätungen bei Transfers kommt, kann VolcanoDiscovery keine Haftung für Folgeschäden (z.B. verpasster Flug) übernehmen.
13.3. Wandern, Trekking und Vulkanbesteigungen
An Programmteilen wie Besichtigungen, Trekking, Bergsteigen, Vulkanbeobachtung, sportliche Betätigung aller Art sowie ähnliche mit Risiken verbundene Tätigkeiten beteiligt sich der Reiseteilnehmer auf eigene Gefahr. VolcanoDiscovery haftet nur für grobe Fahrlässigkeit.
Der Reisende nimmt insbesondere zur Kenntnis:
a) dass bei Expeditionen, Wander- und Vulkanreisen, generell in der freien Natur, insb. Meer und Gebirge, ein naturbedingtes erhöhtes Erkrankungs- Unfall- und Verletzungsrisiko besteht,
b) dass in abgelegenen Regionen aufgrund technischer oder logistischer Schwierigkeiten Rettungs- und oder medizinische Behandlungsmöglichkeiten nur in sehr eingeschränktem Umfang gegeben sein können, so dass auch kleinere Verletzungen oder Zwischenfälle schwerwiegende Folgen haben können,
c) dass medizinische oder sicherheitsrelevante Standards und Einrichtungen in vielen Ländern erheblich von westlichen Standards abweichen oder gar praktisch fehlen können,
d) Risiken bestehen oder unerwartet können, deren sich weder VolcanoDiscovery noch der Reisende im Vorfeld bewusst ist.
Die mit den genannten Umständen zusammenhängenden Risiken trägt jeder Reiseteilnehmer selbst. Es wird von jedem Teilnehmer ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung, Umsichtigkeit, eine angemessene eigene Tourenvorbereitung, Teamfähigkeit vorausgesetzt.
13.4. Haftungsausschlusserklärung des Reisenden
Dieser Abschnitt ergänzt Punkt 13.3. v.a. in speziellem Bezug auf Vulkanbesichtigungen, an denen sich der Reisende grundsätzlich auf eigene Gefahr beteiligt.
VolcanoDiscovery ist stets bemüht, Risiken in Zusammenhang mit Aufenthalten an Vulkanen z.B. durch Einbringung langjähriger Erfahrung, Lageabschätzung und Einholen aktueller Überwachungsdaten durch Behörden und Wissenschaftler, erfahrene Begleitpersonen so gering wie möglich zu halten und nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln.
Je nach Vulkan und Zeitpunkt können sehr unterschiedliche und kaum quantifizierbare spezifisch vulkanische Risiken autreten (Beispiel: unerwartete Explosion an einem Krater), für die VolcanoDiscovery keine Haftung übernimmt. Ebenso ist davon auszugehen, dass auch Versicherungen diese Risiken nicht decken.
Der Reisende erklärt sich mit seiner Buchung ausdrücklich bereit, dieses unkalkulierbare und meist unversicherbare Restrisiko in Kauf zu nehmen. Mit der Buchung verpflichtet er sich, dieses Einverständnis VolcanoDiscovery zum Ausdruck zu bringen, indem er eine Erklärung zum Haftungsausschluss, die ihm vor Buchung zur Verfügung gestellt wird, eigenhändig unterschreibt und VolcanoDiscovery bis vor bzw bei Reisebeginn zu übermitteln bzw auszuhändigen.
Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren muss mindestens ein Elternteil oder ein Erziehungsberechtigter anstelle des Kindes oder des Jugendlichen unterschreiben und es darf bis Reisebeginn von keinem weiteren Elternteil oder Erziehungsberechtigtem Widerspruch bei VolcanoDiscovery dagegen eingelegt worden sein.
Kommt ein Reisender seiner Verpflichtung nicht nach, die unterschriebene Erklärung VolcanoDiscovery bis Reiseantritt auszuhändigen, kann VolcanoDiscovery die Teilnahme an der Reise verweigern, ohne dass ihm dadurch weitere Ansprüche entstehen.
13.5. Mithilfepflicht und Kundenfragebogen
Der Reisende ist zur Mithilfe verpflichtet, Gefährdungen seiner und anderer Personen zu vermindern. Er erhält von VolcanoDiscovery im Vorfeld der Reisebuchung einen elektronischen Fragebogen, in dem er bestehende körperliche oder sonstige Beeinträchtigungen mitteilen muss, insofern diese für die Sicherheit während der Reise relevant wären (z.B. Diabetes, Asthma, besondere Diätanforderungen etc). VolcanoDiscovery behält sich vor, aufgrund solcher Angaben Teilnehmern von der Reisebuchung abzuraten oder diese abzulehnen, wenn dadurch die Sicherheit des Reisenden oder anderer in Gefahr kommen könnte. Insbesondere wird Menschen, die an Asthma oder ähnlichen Atembeschwerden leiten, von der Teilnahme an Reisen zu Vulkanen oder zumindest von der Teilnehme an einzelnen Programmpunkten abgeraten.
13.6. Sonstiges
VolcanoDiscovery haftet bei Vulkanbesteigungen nicht für zu erwartete, normale Schäden wie erhöhte Abnutzung von Kleidung und Material, und geringfügige, kurzfristige Beeinträchtigungen des Wohlbefindens durch geringe Mengen vulkanischer Gase und Staubs, da deren Kontakt in manchen Fällen nicht vollständig vermieden werden kann.
13.7. Personenbeförderung, öffentlicher Verkehr
An Programmteilen wie Personentransport mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln, oft unter Bedingungen, die mit heimischen Sicherheitsstandards nicht vereinbar wären, beteiligt sich der Reisende grundsätzlich auf eigene Gefahr. VolcanoDiscovery haftet in keinem Fall für Schäden, die dem Reisenden aus Verspätungen, Ausfällen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten entstehen, die von Fluggesellschaften und anderen anerkannten Transportunternehmen direkt (kurzfristige Änderungen im Flugplan, Streichung von Flügen etc.) oder indirekt (Wetter, Streik, höhere Gewalt etc.) verursacht werden.
13.8. Freie Programmteile
VolcanoDiscovery haftet nicht für Störungen oder Schäden im Zusammenhang mit Aktivitäten, die der Reisende im Rahmen der als freien Programmteile gekennzeichneten Zeiträume unternimmt.
13.9. Sonstige Fremdleistungen
VolcanoDiscovery haftet nicht für Störungen oder Schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Reiseprogramme usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet wurden.
14. Kommunikation mit dem Reisenden
14.1. Kommunikationmittel
Dem Reisenden steht die Wahl des Kommunikationsmittels mit VolcanoDiscovery zwischen Email, Post oder Telefon frei. Es wird ausdrücklich empfohlen, dass alle wichtigen Mitteilungen an VolcanoDiscovery schriftlich per Email oder Post erfolgen und der Reisende eine Kopie für seine Unterlagen aufbewahrt.
Nachrichten über internet-basierte soziale Netzwerke (Facebook, etc), SMS an Mobiltelefone u.ä. Medien haben keine vertragliche Gültigkeit. VolcanoDiscovery geht keine Verpflichtung ein, solche Mitteilungen zu erhalten, zu lesen oder zu bearbeiten und übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Reisenden entstehen könnten, wenn er sich darauf verlassen würde. Wenn Kommunikation dennoch über diesem Wege stattfindet, was für informelle Themen und informative Zwecke sinnvoll sein kann, gilt sie als unverbindlich.
14.1. Mitteilungen an den Reisenden
Es ist Pflicht des Reisenden, dafür zu sorgen, dass er/sie unter zumutbarem Aufwand für VolcanoDiscovery werktags an üblichen Bürozeiten erreichbar ist. In dringenden Fällen kann VolcanoDiscovery den Reisenden auch außerhalb dieser Zeiten konktaktieren und umgekehrt.
Dies gilt insbesondere im Vorfeld einer Reise, wenn für Fällen (z.B. Preis- oder Leistungsänderungen, Kündigung des Reisevertrags), in denen VolcanoDiscovery dem Reisenden eine wichtige Information zeitnah zukommen lassen muss.
Insbesondere gilt, dass eine solche Mitteilung über das gleiche Medium erfolgen kann, in dem die bisherige Kommunikation stattgefunden hat. VolcanoDiscovery haftet nicht für Schäden, die dem Reisenden aus Abwesenheit oder Nicht-Erreichbarkeit entstehen. Es wird dem Reisenden daher empfohlen, sich bei längerer Abwesenheit über eine geeignete Kommunikationsmöglichkeit mit VolcanoDiscovery zu verständigen.
14.1.1 Email
Eine von VolcanoDiscovery gesendete Email an eine mit einer Senderadresse des Reisenden aus vorausgehender Kommunikation identischen Emailadresse gilt als ausreichende Benachrichtigung. VolcanoDiscovery ist nicht verpflichtet, eine Empfangsbestätigung seiner Email an den Reisenden nachzuweisen oder aufzubewahren.
Der Reisende ist dafür verantwortlich, dass ihn Emails von VolcanoDiscovery erreichen (z.B. dass diese nicht als Spam gefiltert werden, ausreichend Platz für eine Textnachricht besteht, Internetzugang besteht etc).
15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber VolcanoDiscovery geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den § 651c bis § 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
16. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Im Falle von Beanstandungen ist er verpflichtet, diese unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
17. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
17.1. Information
VolcanoDiscovery bemüht sich, Reiseteilnehmer mit deutscher Staatsangehörigkeit über die notwendigen Pass- und Visums- sowie polizeilichen Gesundheitserfordernisse, insbesondere über die Fristen zur Erlangung dieser Dokumente sowie deren eventuelle Änderungen, vor Reiseantritt zu unterrichten. Für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Informationen übernimmt VolcanoDiscovery keine Haftung.
Es wird dem Reisenden ausdrücklich empfohlen, sich bei zuständigen diplomatischen Vertretungen über aktuell geltende Ein- und Ausreisebestimmungen zu informieren.
17.2. Beschaffung der Reisedokumente
Wenn nichts anderes vereinbart wird, ist es alleinige Pflicht des Reisenden, rechtzeitig alle erforderlichen Pass-, Visa- und Gesundheitsdokumente zu erlangen. Dies gilt insbesondere für Angehörige anderer Staaten. VolcanoDiscovery kann zu bestehenden Einreisevorschriften in das Reiseland für deutsche Staatsbürger Empfehlungen nach bestem Wissen geben, die allerdings ohne Gewähr sind. Für Staatsbürger aus anderen Ländern kann VolcanoDiscovery solche nur in begrenztem Umfang geben und verweist den Reisenden ausdrücklich darauf, sich bei einer entsprechenden diplomatischen Vertretung im Heimatland im Vorfeld der Reisebuchung zu informieren.
Wenn der Reisende VolcanoDiscovery mit der Besorgung von Visa-Dokumenten beauftragt hat, haftet VolcanoDiscovery nicht für deren rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Von den diplomatischen Vertretungen erhobene Gebühren für die Bearbeitung der Visumanträge sind im Pauschalpreis nicht enthalten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
17.3. Besondere Vorschriften im Reiseland
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften im Ausland selbst verantwortlich. VolcanoDiscovery ist nicht verpflichtet, dem Reisenden alle geltenden Regelungen und Gesetze im Ausland mitzuteilen, wird sich in der Regel aber bemühen, auf wichtige, von Deutschland verschiedene Regelungen hinzuweisen.
Alle Nachteile wie die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Reisenden, wenn sie nicht durch schuldhafte und grobe Falsch- oder Nichtinformation durch VolcanoDiscovery bedingt sind.
18. Gerichtsstand
Der Unternehmenssitz von VolcanoDiscovery ist 66606 St. Wendel. Der Reisende kann VolcanoDiscovery nur an ihrem Sitz verklagen.
Für Klagen VolcanoDiscovery gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz VolcanoDiscovery maßgebend.
19. Schlussbemerkung
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen das Reisevertrages einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Irrtümer bei Preisangaben und Terminen und Schreibfehler bleiben vorbehalten. Stand November 2021.
20. Reiseveranstalter
VolcanoDiscovery GmbH
Geschäftsführer: Dr. Tom Pfeiffer
Registergericht Saarbrücken, HRB 103744
Telefon: +49-6851-9777009
Telefax: +33-170248048
E-Mail:
tours (AT) volcanodiscovery.com
Webseiten: www.VolcanoDiscovery.com / www.VolcanoAdventures.com / www.VulkanReisen.de
EU Ust.Id: DE 310 395 322